(1)
Es werden Staatsanwaltschaften nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht errichtet. Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
(2)
Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.