Jurafuchs

§ 7

AGGVG LSA
Handels- und Genossenschaftsregister
Gerichte
Stand 1992-08-24
(1)
Die Handels- und die Genossenschaftsregister werden von den Amtsgerichten geführt, in deren Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2)
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung einem dieser Amtsgerichte die Geschäfte des Handels- und des Genossenschaftsregisters auch für die Bezirke weiterer in Absatz 1 bezeichneter Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung zweckmäßig ist.

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