Beamten des gehobenen und des höheren Justizdienstes können die Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Errichtung der Staatsanwaltschaften§ 14 Ausschluß von Amtshandlungen →