Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.
§ 58
ASOG BlnGeltungsdauer
Verordnungen zur Gefahrenabwehr sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen
Stand 2006-10-11