Jurafuchs

§ 67

ASOG Bln
Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2006-10-11
(1)
Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2)
Gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statthaft, wenn er von der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist, soweit sie als Straßenverkehrsbehörde und nicht als oberste Landesbehörde tätig geworden ist. In diesem Fall entscheidet die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.

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