Für Ansprüche auf Schadensausgleich und Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 65a
ASOG BlnRechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen
Gerichtliche Verfahren
Stand 2006-10-11