Jurafuchs

Nummer 31

ASOG Bln
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
Stand 2006-10-11
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung gehören:

die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes; die Überprüfung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 mit Ausnahme der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität von alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 und der Sicherheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes soweit es sich nicht um den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen handelt; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise sowie für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist.

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