Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 62
ASOG BlnVerjährung des Ausgleichsanspruchs
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche, Entschädigung
Stand 2006-10-11