Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
§ 13
ThürBauVorlVOÜbereinstimmungsgebot
Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2010-03-23