Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen:
1.
ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
2.
in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 ThürBO die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners über die Beurteilung der Standsicherheit, der Nachweis der Standsicherheit im erforderlichen Umfang und, soweit notwendig, eine Erklärung, dass die Beseitigung überwacht wird.