(1)
Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2)
In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffs,
e)
elektrische Betriebsräume,
f)
Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
g)
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
h)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen und
i)
die barrierefrei nutzbaren Wohnungen bei Wohngebäuden,
2.
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
das senkrechte Maß der Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürBO und
h)
die Dachhöhen und Dachneigungen sowie
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3)
In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4)
In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu verwenden.