Jurafuchs

§ 2

ThürBauVorlVO
Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-03-23
(1)
Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2)
Für die elektronische Einreichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bereitgestellten Online-Formularanwendungen zu verwenden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, sind die bautechnischen Nachweise nach § 10 und § 11 als elektronische Dokumente einzureichen. In den Fällen nach Absatz 5 Satz 1 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden.
(3)
Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss unter Beachtung der in Anlage 1 genannten Anforderungen als einzelnes elektronisches Dokument übermittelt werden.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch eingereichte Bauvorlagen ergänzend in Papierform nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Bauvorlagen in Papierform müssen lichtbeständig sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(5)
Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung elektronisch aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind Bauvorlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach einzureichen, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keiner Mehrausfertigungen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

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