Jurafuchs

§ 4

ThürBauVorlVO
Werbeanlagen
Vorzulegende Bauvorlagen
Stand 2010-03-23
(1)
Vorzulegen sind:
1.
ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standorts,
2.
eine Zeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
3.
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2.
(2)
Die Zeichnung nach Absatz 1 Nr. 2 muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3)
In der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

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