Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 89 Abs. 2 Satz 1 ThürBO über die in § 89 Abs. 2 Satz 2 ThürBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
§ 15
ThürBauVorlVOAnzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Bauzustandsanzeigen
Stand 2010-03-23