(1)
Vorzulegen sind:
1.
ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan nach § 7,
2.
die Bauzeichnungen nach § 8,
3.
die Baubeschreibung nach § 9,
4.
der Nachweis der Standsicherheit nach § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
5.
der Nachweis des Brandschutzes nach § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
6.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
7.
eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält,
8.
die erforderlichen Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.
(2)
Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein.
(3)
Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.