(1)
Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 11 BbgKVerf – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.