Jurafuchs

§ 11

BbgKVerf
Begriffsbestimmungen
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2025-12-18
(1)
Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

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2 interaktive Fälle zu § 11 BbgKVerf – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.