Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.
§ 24
BbgKVerfEntschädigung
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2025-12-18