Jurafuchs

§ 115

BbgKVerf
Anordnungsrecht
Aufsicht
Stand 2025-12-18
Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

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2 interaktive Fälle zu § 115 BbgKVerf – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.