(1)Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.(2)Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 78 Kassenkredite§ 80 Jahresabschluss, Entlastung →