Jurafuchs

§ 116

BbgKVerf
Ersatzvornahme
Aufsicht
Stand 2025-12-18
Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

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2 interaktive Fälle zu § 116 BbgKVerf – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.