Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 99
BbgKVerfVerbot von Monopolmissbrauch
Wirtschaftliche Betätigung
Stand 2025-12-18