Jurafuchs

§ 2

EnteigG LSA
Enteignungszweck
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 1994-04-13
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
1.
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2.
andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.

Meine Notizen

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