Jurafuchs

§ 22

EnteigG LSA
Erforschung des Sachverhalts
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
Die Enteignungsbehörde kann im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts anordnen, daß
1.
Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt ist,
2.
Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

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