Jurafuchs

§ 30

EnteigG LSA
Lauf der Verwirklichungsfrist
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Die Frist, innerhalb derer der Enteignungszweck zu verwirklichen ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 3), beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2)
Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht verwirklichen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht verwirklichen kann.

Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

(3)
Wenn ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 23 stattgefunden hat, endet die Frist spätestens mit dem Außerkrafttreten des Plans.

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