Jurafuchs

§ 26

EnteigG LSA
Einigung
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2)
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht.
(3)
Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 28 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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