Jurafuchs

§ 33

EnteigG LSA
Hinterlegung
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Geldentschädigungen, aus denen Rechtsinhaber nach § 11 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2)
Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

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