Jurafuchs

§ 38

EnteigG LSA
Kosten
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Der Träger des Vorhabens hat die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens erwachsenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wird ein Antrag auf Rückenteignung (§ 40) abgelehnt oder zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.
(2)
Die Entscheidung über die Kosten kann einem besonderen Beschluß vorbehalten werden. Über die Kosten ist in einem besonderen Beschluß zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt und ein berechtigtes Interesse daran geltend macht.
(3)
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag von der Enteignungsbehörde in einem Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzt. Aus einem unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
Für die Kosten der Enteignungsbehörde gelten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung.

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