Jurafuchs

§ 28

EnteigG LSA
Entscheidung der Enteignungsbehörde
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungsantrag, die übrigen Anträge und die Einwendungen. Ist ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden, so darf der Beschluß erst erlassen werden, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt ist. Der Beschluß ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(2)
Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muß der Enteignungsbeschluß bezeichnen
1.
den von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten,
2.
die sonstigen Beteiligten,
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren er zu verwirklichen ist,
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück,
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchst. c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten,
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung,
8.
die Art und Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 15 Abs. 4 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 12 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise,
10.
die nach § 15 Abs. 8 festzusetzende Höhe der vom Enteignungsbegünstigten zu erstattenden Aufwendungen.
(3)
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis.

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