Jurafuchs

§ 35

EnteigG LSA
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
Abschnitt 3 Verfahren
Stand 1994-04-13
(1)
Hat der Enteignungsbegünstigte eine ihm in dem Enteignungsbeschluß auferlegte Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist, so kann die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt werden. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der eine ihm zustehende Entschädigung noch nicht erhalten hat oder der nach § 11 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist. Der Antrag ist dem Enteignungsbegünstigten zuzustellen. Wird der Enteignungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Antrages nachgewiesen, daß die Zahlung inzwischen geleistet worden ist, so ist der Enteignungsbeschluß aufzuheben.
(2)
Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

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