Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
§ 101
EnWG 2005Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Sanktionen, Bußgeldverfahren
Stand 2026-05-06