Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
§ 16a
EnWG 2005Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Aufgaben der Netzbetreiber
Stand 2026-05-06