Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
§ 89
EnWG 2005Beteiligtenfähigkeit
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-05-06