Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 35i
EnWG 2005Anwendungsbestimmung
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Stand 2026-05-06