Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§ 7b
EnWG 2005Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
Stand 2026-05-06