Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
§ 6d
EnWG 2005Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
Stand 2026-05-06