Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich →