(1)
Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle im Land Brandenburg unterstützt.
(2)
Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde ist federführend bei der Konzeption und koordinierend bei der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Brandenburg und deren künftigem Betrieb tätig. Sie richtet die ressortübergreifende Kontaktstelle ein.