Jurafuchs

§ 14

BbgGDIG
Verordnungsermächtigung
Stand 2010-04-13
(1)
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2007/2/EG mit folgendem Inhalt zu erlassen, soweit nicht unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Anwendung findet:
1.
technische und organisatorische Einzelheiten
1.
zu Spezifikationen der Geodaten gemäß § 4 Absatz 1,
2.
zu Spezifikationen der Geodatendienste und weiterer Netzdienste gemäß § 6,
3.
zu Spezifikationen der Metadaten gemäß § 7,
4.
zur Herstellung der Interoperabilität gemäß § 8,
5.
zur Sicherstellung der Berichterstattung des Landes durch die ressortübergreifende Kontaktstelle gemäß § 10 Absatz 1 über die nationale Anlaufstelle an die Europäische Kommission,
2.
Einzelheiten zur einheitlichen Gestaltung von Bedingungen betreffend den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
3.
Geodaten und Geodatendienste, die ohne eine Einzelfallprüfung oder für bestimmte Verwendungszwecke allgemein zugänglich sind.
(2)
Führt die Regelung der Einzelheiten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich nicht bereits aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, kann in der Rechtsverordnung auch der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

Anhang 1

Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums),
2.
geographische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen),
3.
geographische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geographische oder topographische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse),
4.
Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind),
5.
Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl),
6.
Flurstücke oder Grundstücke,
7.
Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nummer 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [ABl. L 228 vom 9.9.1996; L 15 vom 17.1.1997, S. 1]),
8.
Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, dar-unter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1], die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG [ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84] geändert worden ist),
9.
Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen).

Anhang 2

Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen sowie Uferlinien [Geländemodelle]),
2.
Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher [naturnaher] Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper),
3.
Orthophotographie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren),
4.
Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer und Geomorphologie, Störungen).

Anhang 3

Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten),
2.
Gebäude (geographischer Standort von Gebäuden),
3.
Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität),
4.
Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks, wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete),
5.
Gesundheit und Sicherheit (geographische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde [z. B. Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege], Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit [Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien] oder auf das Wohlbefinden [z. B. Ermüdung, Stress] der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität [z. B. Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm] oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität [z. B. Nahrung, genetisch veränderte Organismen]),
6.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen, wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste, wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser),
7.
Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems, wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden),
8.
Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8] erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),
9.
landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe),
10.
Verteilung der Bevölkerung - Demographie (geographische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
11.
Bewirtschaftungsgebiete / Schutzgebiete / geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete; dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements),
12.
Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken, das betrifft sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche),
13.
atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre; dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte),
14.
meteorologisch-geographische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung, Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung [Evapotranspiration], Windgeschwindigkeit und Windrichtung),
15.
ozeanographisch-geographische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane, wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),
16.
Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen),
17.
biogeographische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen),
18.
Lebensräume und Biotope (geographische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete),
19.
Verteilung der Arten (geographische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
20.
Energiequellen (Energiequellen, wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle),
21.
mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten, wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten).

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