Jurafuchs

§ 11

BbgGDIG
Nutzung und Lizenzierung
Stand 2010-04-13
(1)
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 12 und nach Maßgabe des § 13 öffentlich bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, oder das Ausdrucken ausschließt.
(2)
Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(3)
Soweit für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein.
(4)
Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 3 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(5)
Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.

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