(1)
Die Behörden, welche Geodaten als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2)
Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens anzugeben:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geographischer Standort,
5.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde und
6.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen nach § 12 und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren oder Entgelte.
(3)
Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens anzugeben:
1.
Qualitätsmerkmale,
2.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde sowie
3.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen nach § 12 und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren oder Entgelte.