(1)
Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sie sich übergeordneter oder zentraler Dienste bedienen. Soweit für die Nutzung von Diensten Gebühren oder Entgelte gefordert werden oder lizenzrechtliche Regelungen zu treffen sind, sind Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung zu stellen.
(2)
Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3)
Transformationsdienste sind mit anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Geodatendienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4)
Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geographischer Standort,
5.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste zuständige Behörde sowie
6.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten.