(1)
Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
1.
sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg,
2.
sie liegen in elektronischer Form vor,
3.
sie sind vorhanden bei
1.
einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
2.
Dritten, denen gemäß § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten und
4.
sie betreffen ein oder mehrere Themen der Anhänge 1, 2 oder 3 entsprechend den Anhängen zur Richtlinie 2007/2/EG.
(2)
Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
(3)
Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.
(4)
Im Fall von Geodaten nach Absatz 1 und Geodatendiensten nach Absatz 3, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums haben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß diesem Gesetz nur mit deren Zustimmung treffen.
(5)
Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 und 3 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.