(1)Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2)Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hat auf1.die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
2.die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden,
3.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen, wie beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3)Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dadurch1.personenbezogene Daten offengelegt und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt oder
2.Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt
würden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenlegung der durch Satz 1 Nummer 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 vorliegt. Informationen, die Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nummer 2 und 4, Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(4)Gegenüber Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch1.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
2.die öffentliche Sicherheit,
4.die internationalen Beziehungen
gefährdet werden. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.