Jurafuchs

§ 5

BbgGDIG
Geodaten
Stand 2010-04-13
(1)
Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind Bestandteil der nationalen Geodatenbasis. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(2)
Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind als Geobasisdaten nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Brandenburg. Die Geofachdaten der öffentlichen Stellen sind auf der Grundlage der Geobasisdaten zu erfassen und zu führen.
(3)
Soweit Geodaten sich auf einen geographischen Standort oder ein geographisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer weiterer Länder oder auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der Republik Polen die Darstellung und die Position des geographischen Standorts beziehungsweise des geographischen Gebiets ab.

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