(1)
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sind in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten verboten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen auf Grund einer Planfeststellung, einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619). Absatz 1 gilt ferner nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb ortsfester nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 22 Absatz 1 BImSchG sowie für landwirtschaftliche Arbeiten, die nach den Umständen unvermeidlich in den Ruhezeiten erfolgen müssen.