Jurafuchs

§ 4

HmbLärmSchG
Ausnahmen
Teil 1 Allgemeiner Lärmschutz
Stand 2010-11-30
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach § 2 und § 3 Absatz 1 zulassen, wenn die Geräuschbelästigung zumutbar ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen unbeteiligter Personen hat. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn das Vorhaben im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Vorhabensträger hat die zuständige Behörde auf Verlangen über die Durchführung des Vorhabens zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →