Durch Sport hervorgerufene Geräusche sind notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung sportlicher Betätigung, die nicht generell unterdrückt oder beschränkt werden können. Sie sind daher als selbstverständlicher Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit hinzunehmen und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Die Rücksichtnahme auf andere, insbesondere Anwohnerinnen und Anwohner, obliegt den Sporttreibenden in eigener Verantwortung. Hierbei sind die Tageszeit, Dauer und Intensität der Geräuscheinwirkung sowie die bisherige Geräuschbelastung zu berücksichtigen.
§ 4a
HmbLärmSchGGeräusche durch Sport
Teil 1 Allgemeiner Lärmschutz
Stand 2010-11-30