(1)
Bei Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG sind der Schutz der Nachbarschaft und die Gewährleistung eines sinnvollen Betriebs der Kindertageseinrichtung unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 6 gegeneinander abzuwägen.
(2)
Bei Kindertageseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich genehmigt wurden, sollen Maßnahmen nach § 24 BImSchG nur angeordnet werden, soweit hierfür im Einzelfall zum Schutz der Nachbarschaft ein konkreter Anlass besteht. Für die Durchführung angeordneter Maßnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren.