Jurafuchs

§ 8

HmbLärmSchG
Anordnungen im Einzelfall
Teil 2 Geräusche aus Kindertageseinrichtungen
Stand 2010-11-30
(1)
Bei Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG sind der Schutz der Nachbarschaft und die Gewährleistung eines sinnvollen Betriebs der Kindertageseinrichtung unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 6 gegeneinander abzuwägen.
(2)
Bei Kindertageseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich genehmigt wurden, sollen Maßnahmen nach § 24 BImSchG nur angeordnet werden, soweit hierfür im Einzelfall zum Schutz der Nachbarschaft ein konkreter Anlass besteht. Für die Durchführung angeordneter Maßnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →