(1)
Tonwiedergabegeräte wie Rundfunk- und Musikabspielgeräte sowie Tonerzeugungsgeräte wie Musikinstrumente dürfen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2)
Die Benutzung von Tonwiedergabe- sowie Tonerzeugungsgeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
1.
die durch die Benutzung dieser Geräte hervorgerufenen Geräusche für unbeteiligte Personen nicht störend vernehmbar sind,
2.
die Benutzung dieser Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Rahmen einer zulässigen Versammlung erfolgt,
3.
die Benutzung von Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne elektronische Verstärkung erfolgt.
(3)
Andere Vorschriften bleiben unberührt.