Bei der Ermittlung der Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen im Sinne des § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BImSchG ist der Grundsatz gemäß § 6 mit besonderem Gewicht einzubeziehen. Es sind alle im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Umstände zu ermitteln, wie insbesondere die Eigenart der Umgebung, die Größe, Lage und bauliche Beschaffenheit der Kindertageseinrichtung, die Tageszeit, Dauer und Intensität der Geräuscheinwirkung sowie die bisherige Geräuschbelastung.
§ 7
HmbLärmSchGErheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen
Teil 2 Geräusche aus Kindertageseinrichtungen
Stand 2010-11-30